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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1001

    Der Besitzer kann den Anspruch auf den Ersatz der Verwendungen nur
    geltend machen, wenn der Eigentümer die Sache wiedererlangt oder die
    Verwendungen genehmigt. Bis zur Genehmigung der Verwendungen kann
    sich der Eigentümer von dem Anspruche dadurch befreien, daß er die
    wiedererlangte Sache zurückgibt. Die Genehmigung gilt als erteilt,
    wenn der Eigentümer die ihm von dem Besitzer unter Vorbehalt des
    Anspruchs angebotene Sache annimmt.