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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 999

(1) Der Besitzer kann für die Verwendungen eines Vorbesitzers, dessen
    Rechtsnachfolger er geworden ist, in demselben Umfang Ersatz
    verlangen, in welchem ihn der Vorbesitzer fordern könnte, wenn er
    die Sache herauszugeben hätte.

(2) Die Verpflichtung des Eigentümers zum Ersatze von Verwendungen
    erstreckt sich auch auf die Verwendungen, die gemacht worden sind,
    bevor er das Eigentum erworben hat.