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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 995

    Zu den notwendigen Verwendungen im Sinne des § 994 gehören auch die
    Aufwendungen, die der Besitzer zur Bestreitung von Lasten der Sache
    macht. Für die Zeit, für welche dem Besitzer die Nutzungen
    verbleiben, sind ihm nur die Aufwendungen für solche
    außerordentliche Lasten zu ersetzen, die als auf den Stammwert der
    Sache gelegt anzusehen sind.