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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 994

(1) Der Besitzer kann für die auf die Sache gemachten notwendigen
    Verwendungen von dem Eigentümer Ersatz verlangen. Die gewöhnlichen
    Erhaltungskosten sind ihm jedoch für die Zeit, für welche ihm die
    Nutzungen verbleiben, nicht zu ersetzen.

(2) Macht der Besitzer nach dem Eintritte der Rechtshängigkeit oder nach
    dem Beginne der im § 990 bestimmten Haftung notwendige Verwendungen,
    so bestimmt sich die Ersatzpflicht des Eigentümers nach den
    Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag.