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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 993

(1) Liegen die in den § 987 bis § 992 bezeichneten Voraussetzungen nicht
    vor, so hat der Besitzer die gezogenen Früchte, soweit sie nach den
    Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht als Ertrag der Sache
    anzusehen sind, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer
    ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben; im übrigen ist er
    weder zur Herausgabe von Nutzungen noch zum Schadensersatze
    verpflichtet.

(2) Für die Zeit, für welche dem Besitzer die Nutzungen verbleiben,
    finden auf ihn die Vorschriften des § 101 Anwendung.