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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 991

(1) Leitet der Besitzer das Recht zum Besitze von einem mittelbaren
    Besitzer ab, so finden die Vorschriften des § 990 in Ansehung der
    Nutzungen nur Anwendung, wenn die Voraussetzungen des § 990 auch bei
    dem mittelbaren Besitzer vorliegen oder diesem gegenüber die
    Rechtshängigkeit eingetreten ist.

(2) War der Besitzer bei dem Erwerbe des Besitzes in gutem Glauben, so
    hat er gleichwohl von dem Erwerb an den im § 989 bezeichneten
    Schaden dem Eigentümer gegenüber insoweit zu vertreten, als er dem
    mittelbaren Besitzer verantwortlich ist.