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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 988

    Hat ein Besitzer, der die Sache als ihm gehörig oder zum Zwecke der
    Ausübung eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Nutzungsrechts
    an der Sache besitzt, den Besitz unentgeltlich erlangt, so ist er
    dem Eigentümer gegenüber zur Herausgabe der Nutzungen, die er vor
    dem Eintritte der Rechtshängigkeit zieht, nach den Vorschriften über
    die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet.