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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 986

(1) Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, wenn er oder
    der mittelbare Besitzer, von dem er sein Recht zum Besitz ableitet,
    dem Eigentümer gegenüber zum Besitze berechtigt ist. Ist der
    mittelbare Besitzer dem Eigentümer gegenüber zur Überlassung des
    Besitzes an den Besitzer nicht befugt, so kann der Eigentümer von
    dem Besitzer die Herausgabe der Sache an den mittelbaren Besitzer
    oder, wenn dieser den Besitz nicht wieder übernehmen kann oder will,
    an sich selbst verlangen.

(2) Der Besitzer einer Sache, die nach § 931 durch Abtretung des
    Anspruchs auf Herausgabe veräußert worden ist, kann dem neuen
    Eigentümer die Einwendungen entgegensetzen, welche ihm gegen den
    abgetretenen Anspruch zustehen.