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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 983

    Ist eine öffentliche Behörde im Besitz einer Sache, zu deren
    Herausgabe sie verpflichtet ist, ohne daß die Verpflichtung auf
    Vertrag beruht, so finden, wenn der Behörde der Empfangsberechtigte
    oder dessen Aufenthalt unbekannt ist, die Vorschriften der § 979
    bis § 982 entsprechende Anwendung.