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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 981

(1) Sind seit dem Ablaufe der in der öffentlichen Bekanntmachung
    bestimmten Frist drei Jahre verstrichen, so fällt der Verstei-
    gerungserlös, wenn nicht ein Empfangsberechtigter sein Recht
    angemeldet hat, bei Reichsbehörden und Reichsanstalten an den
    Reichsfiskus, bei Landesbehörden und Landesanstalten an den Fiskus
    des Bundesstaats, bei Gemeindebehörden und Gemeindeanstalten an die
    Gemeinde, bei Verkehrsanstalten, die von einer Privatperson
    betrieben werden, an diese.

(2) Ist die Versteigerung ohne die öffentliche Bekanntmachung erfolgt,
    so beginnt die dreijährige Frist erst, nachdem die Empfangs-
    berechtigten in einer öffentlichen Bekanntmachung des Fundes zur
    Anmeldung ihrer Rechte aufgefordert worden sind. Das gleiche gilt,
    wenn gefundenes Geld abgeliefert worden ist.

(3) Die Kosten werden von dem herauszugebenden Betrag abgezogen.