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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 980

(1) Die Versteigerung ist erst zulässig, nachdem die
    Empfangsberechtigten in einer öffentlichen Bekanntmachung des Fundes
    zur Anmeldung ihrer Rechte unter Bestimmung einer Frist aufgefordert
    worden sind und die Frist verstrichen ist; sie ist unzulässig, wenn
    eine Anmeldung rechtzeitig erfolgt ist.

(2) Die Bekanntmachung ist nicht erforderlich, wenn der Verderb der
    Sache zu besorgen oder die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen
    Kosten verbunden ist.