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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 978

(1) Wer eine Sache in den Geschäftsräumen oder den Beförderungsmitteln
    einer öffentlichen Behörde oder einer dem öffentlichen Verkehre
    dienenden Verkehrsanstalt findet und an sich nimmt, hat die Sache
    unverzüglich an die Behörde oder die Verkehrsanstalt oder an einen
    ihrer Angestellten abzuliefern. Die Vorschriften der § 965 bis § 967
    und § 969 bis § 977 finden keine Anwendung.

(2) Ist die Sache nicht weniger als einhundert Deutsche Mark wert, so
    kann der Finder von dem Empfangsberechtigten einen Finderlohn
    verlangen. Der Finderlohn besteht in der Hälfte des Betrages, der
    sich bei Anwendung des § 971 Abs. 1 Satz 2, 3 ergeben würde. Der
    Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Finder Bediensteter der
    Behörde oder der Verkehrsanstalt ist oder der Finder die
    Ablieferungspflicht verletzt. Die für die Ansprüche des Besitzers
    gegen den Eigentümer wegen Verwendungen geltende Vorschrift des
    § 1001 findet auf den Finderlohnanspruch entsprechende Anwendung.
    Besteht ein Anspruch auf Finderlohn, so hat die Behörde oder die
    Verkehrsanstalt dem Finder die Herausgabe der Sache an einen
    Empfangsberechtigten anzuzeigen.

(3) Fällt der Versteigerungserlös oder gefundenes Geld an den nach § 981
    Abs. 1 Berechtigten, so besteht ein Anspruch auf Finderlohn nach
    Absatz 2 Satz 1 bis 3 gegen diesen. Der Anspruch erlischt mit dem
    Ablauf von drei Jahren nach seiner Entstehung gegen den in Satz 1
    bezeichneten Berechtigten.