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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 977

    Wer infolge der Vorschriften der § 973, § 974, § 976 einen Rechts-
    verlust erleidet, kann in den Fällen der § 973, § 974 von dem
    Finder, in den Fällen des § 976 von der Gemeinde des Fundorts die
    Herausgabe des durch die Rechtsänderung Erlangten nach den
    Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten
    Bereicherung fordern. Der Anspruch erlischt mit dem Ablaufe von drei
    Jahren nach dem Übergange des Eigentums auf den Finder oder die
    Gemeinde, wenn nicht die gerichtliche Geltendmachung vorher erfolgt.