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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 976

(1) Verzichtet der Finder der zuständigen Behörde gegenüber auf das
    Recht zum Erwerbe des Eigentums an der Sache, so geht sein Recht auf
    die Gemeinde des Fundorts über.

(2) Hat der Finder nach der Ablieferung der Sache oder des
    Versteigerungserlöses an die zuständige Behörde auf Grund der
    Vorschriften der § 973, § 974 das Eigentum erworben, so geht es auf
    die Gemeinde des Fundorts über, wenn nicht der Finder vor dem Ablauf
    einer ihm von der zuständigen Behörde bestimmten Frist die
    Herausgabe verlangt.