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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 975

    Durch die Ablieferung der Sache oder des Versteigerungserlöses an
    die zuständige Behörde werden die Rechte des Finders nicht berührt.
    Läßt die zuständige Behörde die Sache versteigern, so tritt der
    Erlös an die Stelle der Sache. Die zuständige Behörde darf die Sache
    oder den Erlös nur mit Zustimmung des Finders einem
    Empfangsberechtigten herausgeben.