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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 974

    Sind vor dem Ablauf der sechsmonatigen Frist Empfangsberechtigte dem
    Finder bekannt geworden oder haben sie bei einer Sache, die mehr als
    zehn Deutsche Mark wert ist, ihre Rechte bei der zuständigen Behörde
    rechtzeitig angemeldet, so kann der Finder die Empfangsberechtigten
    nach den Vorschriften des § 1003 zur Erklärung über die ihm nach den
    § 970 bis § 972 zustehenden Ansprüche auffordern. Mit dem Ablaufe
    der für die Erklärung bestimmten Frist erwirbt der Finder das
    Eigentum und erlöschen die sonstigen Rechte an der Sache, wenn nicht
    die Empfangsberechtigten sich rechtzeitig zu der Befriedigung der
    Ansprüche bereit erklären.