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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 973

(1) Mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Anzeige des Fundes bei der
    zuständigen Behörde erwirbt der Finder das Eigentum an der Sache, es
    sei denn, daß vorher ein Empfangsberechtigter dem Finder bekannt
    geworden ist oder sein Recht bei der zuständigen Behörde angemeldet
    hat. Mit dem Erwerbe des Eigentums erlöschen die sonstigen Rechte an
    der Sache.

(2) Ist die Sache nicht mehr als zehn Deutsche Mark wert, so beginnt die
    sechsmonatige Frist mit dem Fund. Der Finder erwirbt das Eigentum
    nicht, wenn er den Fund auf Nachfrage verheimlicht. Die Anmeldung
    eines Rechtes bei der zuständigen Behörde steht dem Erwerbe des
    Eigentums nicht entgegen.