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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 971

(1) Der Finder kann von dem Empfangsberechtigten einen Finderlohn
    verlangen. Der Finderlohn beträgt von dem Wert der Sache bis zu
    eintausend Deutsche Mark fünf vom Hundert, von dem Mehrwert drei vom
    Hundert, bei Tieren drei vom Hundert. Hat die Sache nur für den
    Empfangsberechtigten einen Wert, so ist der Finderlohn nach billigem
    Ermessen zu bestimmen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Finder die Anzeigepflicht
    verletzt oder den Fund auf Nachfrage verheimlicht.