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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 966

(1) Der Finder ist zur Verwahrung der Sache verpflichtet.

(2) Ist der Verderb der Sache zu besorgen oder ist die Aufbewahrung mit
    unverhältnismäßigen Kosten verbunden, so hat der Finder die Sache
    öffentlich versteigern zu lassen. Vor der Versteigerung ist der
    zuständigen Behörde Anzeige zu machen. Der Erlös tritt an die Stelle
    der Sache.:&: