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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 965

(1) Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat dem Verlierer
    oder dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten
    unverzüglich Anzeige zu machen.

(2) Kennt der Finder die Empfangsberechtigten nicht oder ist ihm ihr
    Aufenthalt unbekannt, so hat er den Fund und die Umstände, welche
    für die Ermittlung der Empfangsberechtigten erheblich sein können,
    unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Ist die Sache nicht
    mehr als zehn Deutsche Mark wert, so bedarf es der Anzeige nicht.