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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 962

    Der Eigentümer des Bienenschwarms darf bei der Verfolgung fremde
    Grundstücke betreten. Ist der Schwarm in eine fremde nicht besetzte
    Bienenwohnung eingezogen, so darf der Eigentümer des Schwarmes zum
    Zwecke des Einfangens die Wohnung öffnen und die Waben herausnehmen
    oder herausbrechen. Er hat den entstehenden Schaden zu ersetzen.