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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 960

(1) Wilde Tiere sind herrenlos, solange sie sich in der Freiheit
    befinden. Wilde Tiere in Tiergärten und Fische in Teichen oder
    anderen geschlossenen Privatgewässern sind nicht herrenlos.

(2) Erlangt ein gefangenes wildes Tier die Freiheit wieder, so wird es
    herrenlos, wenn nicht der Eigentümer das Tier unverzüglich verfolgt
    oder wenn er die Verfolgung aufgibt.

(3) Ein gezähmtes Tier wird herrenlos, wenn es die Gewohnheit ablegt, an
    den ihm bestimmten Ort zurückzukehren.