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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 958

(1) Wer eine herrenlose bewegliche Sache in Eigenbesitz nimmt, erwirbt
    das Eigentum an der Sache.

(2) Das Eigentum wird nicht erworben, wenn die Aneignung gesetzlich
    verboten ist oder wenn durch die Besitzergreifung das
    Aneignungsrecht eines anderen verletzt wird.