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  •  Erwerb von Erzeugnissen und sonstigen Bestandteilen einer Sache 
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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 957

    Die Vorschriften des § 956 finden auch dann Anwendung, wenn
    derjenige, welcher die Aneignung einem anderen gestattet, hierzu
    nicht berechtigt ist, es sei denn, daß der andere, falls ihm der
    Besitz der Sache überlassen wird, bei der Überlassung, anderenfalls
    bei der Ergreifung des Besitzes der Erzeugnisse oder der sonstigen
    Bestandteile nicht in gutem Glauben ist oder vor der Trennung den
    Rechtsmangel erfährt.