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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 956

(1) Gestattet der Eigentümer einem anderen, sich Erzeugnisse oder
    sonstige Bestandteile der Sache anzueignen, so erwirbt dieser das
    Eigentum an ihnen, wenn der Besitz der Sache ihm überlassen ist, mit
    der Trennung, anderenfalls mit der Besitzergreifung. Ist der
    Eigentümer zu der Gestattung verpflichtet, so kann er sie nicht
    widerrufen, solange sich der andere in dem ihm überlassenen Besitze
    der Sache befindet.

(2) Das gleiche gilt, wenn die Gestattung nicht von dem Eigentümer,
    sondern von einem anderen ausgeht, dem Erzeugnisse oder sonstige
    Bestandteile einer Sache nach der Trennung gehören.