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  •  Erwerb von Erzeugnissen und sonstigen Bestandteilen einer Sache 
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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 955

(1) Wer eine Sache im Eigenbesitze hat, erwirbt das Eigentum an den
    Erzeugnissen und sonstigen zu den Früchten der Sache gehörenden
    Bestandteilen, unbeschadet der Vorschriften der § 956, § 957, mit
    der Trennung. Der Erwerb ist ausgeschlossen, wenn der Eigenbesitzer
    nicht zum Eigenbesitz oder ein anderer vermöge eines Rechtes an der
    Sache zum Fruchtbezuge berechtigt ist und der Eigenbesitzer bei dem
    Erwerbe des Eigenbesitzes nicht in gutem Glauben ist oder vor der
    Trennung den Rechtsmangel erfährt.

(2) Dem Eigenbesitzer steht derjenige gleich, welcher die Sache zum
    Zwecke der Ausübung eines Nutzungsrechts an ihr besitzt.

(3) Auf den Eigenbesitz und den ihm gleichgestellten Besitz findet die
    Vorschrift des § 940 Abs. 2 entsprechende Anwendung.