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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 954

    Wer vermöge eines Rechtes an einer fremden Sache befugt ist, sich
    Erzeugnisse oder sonstige Bestandteile der Sache anzueignen, erwirbt
    das Eigentum an ihnen, unbeschadet der Vorschriften der § 955 bis
    § 957, mit der Trennung.