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  •  Erwerb von Erzeugnissen und sonstigen Bestandteilen einer Sache 
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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 953

    Erzeugnisse und sonstige Bestandteile einer Sache gehören auch nach
    der Trennung dem Eigentümer der Sache, soweit sich nicht aus den
    § 954 bis § 957 ein anderes ergibt.