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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 952

(1) Das Eigentum an dem über eine Forderung ausgestellten Schuldscheine
    steht dem Gläubiger zu. Das Recht eines Dritten an der Forderung
    erstreckt sich auf den Schuldschein.

(2) Das gleiche gilt für Urkunden über andere Rechte, kraft deren eine
    Leistung gefordert werden kann, insbesondere für Hypotheken-,
    Grundschuld- und Rentenschuldbriefe.