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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 951

(1) Wer infolge der Vorschriften der § 946 bis § 950 einen Rechtsverlust
    erleidet, kann von demjenigen, zu dessen Gunsten die Rechtsänderung
    eintritt, Vergütung in Geld nach den Vorschriften über die
    Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Die
    Wiederherstellung des früheren Zustandes kann nicht verlangt werden.

(2) Die Vorschriften über die Verpflichtung zum Schadensersatze wegen
    unerlaubter Handlungen sowie die Vorschriften über den Ersatz von
    Verwendungen und über das Recht zur Wegnahme einer Einrichtung
    bleiben unberührt. In den Fällen der § 946, § 947 ist die Wegnahme
    nach den für das Wegnahmerecht des Besitzers gegenüber dem
    Eigentümer geltenden Vorschriften auch dann zulässig, wenn die
    Verbindung nicht von dem Besitzer der Hauptsache bewirkt worden ist.