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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 950

(1) Wer durch Verarbeitung oder Umbildung eines oder mehrerer Stoffe
    eine neue bewegliche Sache herstellt, erwirbt das Eigentum an der
    neuen Sache, sofern nicht der Wert der Verarbeitung oder der
    Umbildung erheblich geringer ist als der Wert des Stoffes. Als
    Verarbeitung gilt auch das Schreiben, Zeichnen, Malen, Drucken,
    Gravieren oder eine ähnliche Bearbeitung der Oberfläche.

(2) Mit dem Erwerbe des Eigentums an der neuen Sache erlöschen die an
    dem Stoffe bestehenden Rechte.