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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 949

    Erlischt nach den § 946 bis § 948 das Eigentum an einer Sache, so
    erlöschen auch die sonstigen an der Sache bestehenden Rechte.
    Erwirbt der Eigentümer der belasteten Sache Miteigentum, so bestehen
    die Rechte an dem Anteile fort, der an die Stelle der Sache tritt.
    Wird der Eigentümer der belasteten Sache Alleineigentümer, so
    erstrecken sich die Rechte auf die hinzutretende Sache.