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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 945

    Mit dem Erwerbe des Eigentums durch Ersitzung erlöschen die an der
    Sache vor dem Erwerbe des Eigenbesitzes begründeten Rechte Dritter,
    es sei denn, daß der Eigenbesitzer bei dem Erwerbe des Eigenbesitzes
    in Ansehung dieser Rechte nicht in gutem Glauben ist oder ihr
    Bestehen später erfährt. Die Ersitzungsfrist muß auch in Ansehung
    des Rechtes des Dritten verstrichen sein; die Vorschriften der
    § 939 bis § 944 finden entsprechende Anwendung.