•  Back 
  •  Ersitzung 
  •  Index 
  •  Tree View 
  •  Cross references 
  •  Hilfe 
  •  Show info about hypertext 
  •  View a new file 
Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
Nodes       : 2530
Index Size  : 56970
HCP-Version : 3
Compiled on : Atari
@charset    : atarist
@lang       : 
@default    : 
@help       : Hilfe
@options    : -i -n -s +z -t4
@width      : 75
View Ref-File§ 941

    Die Ersitzung wird unterbrochen, wenn der Eigentumsanspruch gegen
    den Eigenbesitzer oder im Falle eines mittelbaren Eigenbesitzes
    gegen den Besitzer gerichtlich geltend gemacht wird, der sein Recht
    zum Besitze von dem Eigenbesitzer ableitet; die Unterbrechung tritt
    jedoch nur zugunsten desjenigen ein, welcher sie herbeiführt. Die
    für die Verjährung geltenden Vorschriften der § 209 bis § 212,
    § 216, § 219, § 220 finden entsprechende Anwendung.