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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 936

(1) Ist eine veräußerte Sache mit dem Rechte eines Dritten belastet, so
    erlischt das Recht mit dem Erwerbe des Eigentums. In dem Falle des
    § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz
    von dem Veräußerer erlangt hatte. Erfolgt die Veräußerung nach § 929a
    oder § 930 oder war die nach § 931 veräußerte Sache nicht im
    mittelbaren Besitze des Veräußerers, so erlischt das Recht des
    Dritten erst dann, wenn der Erwerber auf Grund der Veräußerung den
    Besitz der Sache erlangt.

(2) Das Recht des Dritten erlischt nicht, wenn der Erwerber zu der nach
    Absatz 1 maßgebenden Zeit in Ansehung des Rechtes nicht in gutem
    Glauben ist.

(3) Steht im Falle des § 931 das Recht dem dritten Besitzer zu, so
    erlischt es auch dem gutgläubigen Erwerber gegenüber nicht.