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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 935

(1) Der Erwerb des Eigentums auf Grund der § 932 bis § 934 tritt nicht
    ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren-
    gegangen oder sonst abhanden gekommen war. Das gleiche gilt, falls
    der Eigentümer nur mittelbarer Besitzer war, dann, wenn die Sache
    dem Besitzer abhanden gekommen war.

(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Geld oder
    Inhaberpapiere sowie auf Sachen, die im Wege öffentlicher
    Versteigerung veräußert werden.