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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 932a

    Gehört ein nach § 929a veräußertes Schiff nicht dem Veräußerer, so
    wird der Erwerber Eigentümer, wenn ihm das Schiff vom Veräußerer
    übergeben wird, es sei denn, daß er zu dieser Zeit nicht in gutem
    Glauben ist; ist ein Anteil an einem Schiff Gegenstand der
    Veräußerung, so tritt an die Stelle der Übergabe die Einräumung des
    Mitbesitzes an dem Schiff.