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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 932

(1) Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch
    dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei
    denn, daß er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das
    Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist. In dem Falle
    des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den
    Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte.

(2) Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder
    infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, daß die Sache nicht dem
    Veräußerer gehört.