•  Back 
  •  Übertragung 
  •  Index 
  •  Tree View 
  •  Cross references 
  •  Hilfe 
  •  Show info about hypertext 
  •  View a new file 
Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
Nodes       : 2530
Index Size  : 56970
HCP-Version : 3
Compiled on : Atari
@charset    : atarist
@lang       : 
@default    : 
@help       : Hilfe
@options    : -i -n -s +z -t4
@width      : 75
View Ref-File§ 929a

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Seeschiff, das nicht im
    Schiffsregister eingetragen ist, oder an einem Anteil an einem
    solchen Schiff ist die Übergabe nicht erforderlich, wenn der
    Eigentümer und der Erwerber einig sind, daß das Eigentum sofort
    übergehen soll.

(2) Jeder Teil kann verlangen, daß ihm auf seine Kosten eine öffentlich
    beglaubigte Urkunde über die Veräußerung erteilt wird.