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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 929

    Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist
    erforderlich, daß der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und
    beide darüber einig sind, daß das Eigentum übergeben soll. Ist der
    Erwerber im Besitze der Sache, so genügt die Einigung über den
    Übergang des Eigentums.