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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 927

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann, wenn das Grundstück seit
    dreißig Jahren im Eigenbesitz eines anderen ist, im Wege des
    Aufgebotsverfahrens mit seinem Rechte ausgeschlossen werden. Die
    Besitzzeit wird in gleicher Weise berechnet wie die Frist für die
    Ersitzung einer beweglichen Sache. Ist der Eigentümer im Grundbuch
    eingetragen, so ist das Aufgebotsverfahren nur zulässig, wenn er
    gestorben oder verschollen ist und eine Eintragung in das Grundbuch,
    die der Zustimmung des Eigentümers bedurfte, seit dreißig Jahren
    nicht erfolgt ist.

(2) Derjenige, welcher das Ausschlußurteil erwirkt hat, erlangt das
    Eigentum dadurch, daß er sich als Eigentümer in das Grundbuch
    eintragen läßt.

(3) Ist vor der Erlassung des Ausschlußurteils ein Dritter als
    Eigentümer oder wegen des Eigentums eines Dritten ein Widerspruch
    gegen die Nichtigkeit des Grundbuchs eingetragen worden, so wirkt
    das Urteil nicht gegen den Dritten.