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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 925

(1) Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873
    erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers
    (Auflassung) muß bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor
    einer zuständigen Stelle erklärt werden. Zur Entgegennahme der
    Auflassung ist, unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Stellen,
    jeder Notar zuständig. Eine Auflassung kann auch in einem
    gerichtlichen Vergleich erklärt werden.

(2) Eine Auflassung, die unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung
    erfolgt, ist unwirksam.