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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 923

(1) Steht auf der Grenze ein Baum, so gebühren die Früchte und, wenn der
    Baum gefällt wird, auch der Baum den Nachbarn zu gleichen Teilen.

(2) Jeder der Nachbarn kann die Beseitigung des Baumes verlangen. Die
    Kosten der Beseitigung fallen den Nachbarn zu gleichen Teilen zur
    Last. Der Nachbar, der die Beseitigung verlangt, hat jedoch die
    Kosten allein zu tragen, wenn der andere auf sein Recht an dem Bäume
    verzichtet; er erwirbt in diesem Falle mit der Trennung das
    Alleineigentum. Der Anspruch auf die Beseitigung ist ausgeschlossen,
    wenn der Baum als Grenzzeichen dient und den Umständen nach nicht
    durch ein anderes zweckmäßiges Grenzzeichen ersetzt werden kann.

(3) Diese Vorschriften gelten auch für einen auf der Grenze stehenden
    Strauch.