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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 922

    Sind die Nachbarn zur Benutzung einer der im § 921 bezeichneten
    Einrichtungen gemeinschaftlich berechtigt, so kann jeder sie zu dem
    Zwecke, der sich aus ihrer Beschaffenheit ergibt, insoweit benutzen,
    als nicht die Mitbenutzung des anderen beeinträchtigt wird. Die
    Unterhaltungskosten sind von den Nachbarn zu gleichen Teilen zu
    tragen. Solange einer der Nachbarn an dem Fortbestande der
    Einrichtung ein Interesse hat, darf sie nicht ohne seine Zustimmung
    beseitigt oder geändert werden. Im übrigen bestimmt sich das
    Rechtsverhältnis zwischen den Nachbarn nach den Vorschriften über
    die Gemeinschaft.