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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 921

    Werden zwei Grundstücke durch einen Zwischenraum, Rain, Winkel,
    einen Graben, eine Mauer, Hecke, Planke oder eine andere
    Einrichtung, die zum Vorteile beider Grundstücke dient, voneinander
    geschieden, so wird vermutet, daß die Eigentümer der Grundstücke zur
    Benutzung der Einrichtung gemeinschaftlich berechtigt seien, sofern
    nicht äußere Merkmale darauf hinweisen, daß die Einrichtung einem
    der Nachbarn allein gehört.