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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 919

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann von dem Eigentümer eines
    Nachbargrundstücks verlangen, daß dieser zur Errichtung fester
    Grenzzeichen und, wenn ein Grenzzeichen verrückt oder unkenntlich
    geworden ist, zur Wiederherstellung mitwirkt.

(2) Die Art der Abmarkung und das Verfahren bestimmen sich nach den
    Landesgesetzen; enthalten diese keine Vorschriften, so entscheidet
    die Ortsüblichkeit.

(3) Die Kosten der Abmarkung sind von den Beteiligten zu gleichen Teilen
    zu tragen, sofern nicht aus einem zwischen ihnen bestehenden
    Rechtsverhältnisse sich ein anderes ergibt.