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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 918

(1) Die Verpflichtung zur Duldung des Notwegs tritt nicht ein, wenn die
    bisherige Verbindung des Grundstücks mit dem öffentlichen Wege durch
    eine willkürliche Handlung des Eigentümers aufgehoben wird.

(2) Wird infolge der Veräußerung eines Teiles des Grundstücks der
    veräußerte oder der zurückbehaltene Teil von der Verbindung mit dem
    öffentlichen Wege abgeschnitten, so hat der Eigentümer desjenigen
    Teiles, über welchen die Verbindung bisher stattgefunden hat, den
    Notweg zu dulden. Der Veräußerung eines Teiles steht die Veräußerung
    eines von mehreren demselben Eigentümer gehörenden Grundstücken
    gleich.