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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 917

(1) Fehlt einem Grundstücke die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige
    Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von
    den Nachbarn verlangen, daß sie bis zur Hebung des Mangels die
    Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen
    Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des
    Benutzungsrechts werden erforderlichen Falles durch Urteil bestimmt.

(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch
    eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2
    Satz 2 und der § 913, § 914, § 916 finden entsprechende Anwendung.