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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 915

(1) Der Rentenberechtigte kann jederzeit verlangen, daß der
    Rentenpflichtige ihm gegen Übertragung des Eigentums an dem
    überbauten Teile des Grundstücks den Wert ersetzt, den dieser Teil
    zur Zeit der Grenzüberschreitung gehabt hat. Macht er von dieser
    Befugnis Gebrauch, so bestimmen sich die Rechte und Verpflichtungen
    beider Teile nach den Vorschriften über den Kauf.

(2) Für die Zeit bis zur Übertragung des Eigentums ist die Rente
    fortzuentrichten.