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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 914

(1) Das Recht auf die Rente geht allen Rechten an dem belasteten
    Grundstück, auch den älteren, vor. Es erlischt mit der Beseitigung
    des Überbaues.

(2) Das Recht wird nicht in das Grundbuch eingetragen. Zum Verzicht auf
    das Recht sowie zur Feststellung der Höhe der Rente durch Vertrag
    ist die Eintragung erforderlich.

(3) Im übrigen finden die Vorschriften Anwendung, die für eine zugunsten
    des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks bestehende Reallast
    gelten.